Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Auch bei überragender Verkehrsgeltung (mehr als fünfzig Prozent Bekanntheitsgrad) kann Verwechslungsgefahr bei völliger Branchenverschiedenheit nicht einfach unterstellt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vor allem der hohe Spezialisierungsgrad der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011