RS OGH 1992/3/10 4Ob8/92, 4Ob51/92, 4Ob55/92, 17Ob12/11f

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Auch bei überragender Verkehrsgeltung (mehr als fünfzig Prozent Bekanntheitsgrad) kann Verwechslungsgefahr bei völliger Branchenverschiedenheit nicht einfach unterstellt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vor allem der hohe Spezialisierungsgrad der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 8/92
  • 4 Ob 51/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 51/92
    Beisatz: Ein hoher Bekanntheitsgrad kann die Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Unternehmen mit ähnlicher Firma auch positiv beeinflussen; das wäre bei Unternehmen, die ihre ähnlichen Bezeichnungen von zwei im Firmenkern gleichnamigen Konzernen mit völlig unterschiedlichem Aufgabengebiet und Hauptsitz in verschiedenen Staaten ableiten, durchaus denkbar. (T1)
  • 4 Ob 55/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 55/92
    Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.
  • 17 Ob 12/11f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 12/11f
    Vgl; nur: Von einer überragenden Verkehrsgeltung ist im Regelfall bei einem Bekanntheitsgrad von mehr als fünfzig Prozent auszugehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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