Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an, weil den angesprochenen Verkehrskreisen in aller Regel - sofern nicht einzelne Betroffene aus gegebenem Anlaß besondere Erhebungen anstellen - nur der tatsächliche Geschäftsgegenstand bekannt ist. Dieser muß sich mit der kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (nach eigener Angabe), der bei allen Vollkaufleuten gemäß § 3 Z 5 FBG ins Firmenbuch einzutragen ist, und mit dem bei juristischen Personen des Handelsrechts schon in der Satzung zu bestimmenden Geschäftsgegenstand (§ 4 Abs 1 Z 2 GmbHG; § 17 Z 2 AktG; § 5 Abs 1 Z 2 GenG) nicht decken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079344Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0040OB00051_9200000_002