RS OGH 1992/5/12 4Ob7/92, 17Ob2/10h, 4Ob223/13t, 4Ob151/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1992
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Norm

ABGB §43 C
HGB §37 Abs2
UWG §9 C4b

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass eine Gestattung des Namens, der Firma oder des Kennzeichens, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragsschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt, doch können unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92
    Veröff: WBl 1992,406
  • 17 Ob 2/10h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
    Auch; nur: Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. (T1); Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Nutzung des Namens unentgeltlich gestattet wird. (T2); Veröff: SZ 2010/70
  • 4 Ob 223/13t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 223/13t
    Vgl aber; Beisatz: Auch ein Markenlizenzvertrag, der dem Gestattungsempfänger kein vom Markeninhaber abgeleitetes eigenes Kennzeichenrecht verschafft, kann im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Wollte man einem Markeninhaber allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund zugestehen, stünde dies in Widerspruch zu seinem Ausschließlichkeitsrecht aus seiner Marke, das nicht über die sich aus Art 5 bis 7 MarkenRL ergebenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden darf (zu einem vergleichbaren Sachverhalt in diesem Sinne auch jüngst EuGH 19. 9. 2013, C?661/11 ? Martin Y Paz, Rn 55, 59, 61). (T3)
  • 4 Ob 151/19p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 151/19p
    Vgl; Beisatz: Kein Widerspruch zu EuGH C?661/11, Martin Y Paz, bei Unkündbarkeit eines Branchenaufteilungsvertrages. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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