Norm
ABGB §43 CRechtssatz
Es trifft zwar zu, dass eine Gestattung des Namens, der Firma oder des Kennzeichens, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragsschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt, doch können unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020