Rechtssatz: Ist die Verantwortung des Beschuldigten, sich zum Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht an seiner Abgabestelle aufgehalten zu haben, nicht zu widerlegen, so kann nicht mehr von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides gesprochen werden und bleiben somit erhebliche Zweifel darüber, ob dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehört und ist der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des V... mehr lesen...
Rechtssatz: Kehrt der Berufungswerber innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist, welche am 01.09.2004 zu laufen begonnen hat, an die Abgabestelle zurück und holt er das Schriftstück am 10.09.2004 vom Postamt ab, so wurde die Zustellung des Rsa-Briefes erst an dem an die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam und ist somit der vom Berufungswerber laut Poststempel am 16.09.2004 erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung als fristgerecht zu werten. (Aufhebun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde eine Strafverfügung am 12.8.2004 beim Postamt hinterlegt und war der Berufungswerber an der Abgabestelle anwesend, so gilt sie mit diesem Zeitpunkt als zugestellt und beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Auffassung, dass es beim Fristenlauf auf das Datum der Abholung einer hinterlegten Sendung ankäme, erweist sich als verfehlt. Schlagworte Beginn des Fristenlaufes, Fristenlauf, Hinterlegung, Abholungstag einer Briefsendung und F... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat sich der Berufungswerber sowohl am 11. als auch am 12.5.2004 an der Abgabestelle aufgehalten und somit vom ersten Zustellversuch und der Ankündigung des zweiten Zustellversuches Kenntnis erlangt, ist es unerheblich, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches und der erfolgten Hinterlegung nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Der Lauf der Rechtsmittelfrist hat demnach am 13.5.2004 begonnen. Schlagworte Abwesenheit von der Abgabestelle... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hält sich auch dann regelmäßig an seiner Abgabestelle, nämlich an seiner Wohnadresse, auf, wenn er tagsüber (während der Öffnungszeiten des Postamtes) beruflich abwesend war (zwischen 4.00 Uhr und 7.00 Uhr hat der Berufungswerber seine Arbeit aufgenommen und ist abends nicht vor 19.00 Uhr nachhause gekommen). Wurde eine Strafverfügung am 04.09.2003 beim Postamt hinterlegt, so gilt diese als an diesem Tag zugestellt und wäre ein Einspruch bis 18.09.2003 zu e... mehr lesen...
Rechtssatz: Die berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages, ja während der gesamten Woche, stellt keine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle dar, die die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen würde; ist der vom Beschuldigten vorgelegte Tätigkeitsausweis vom 26.01.2004 bis 06.02.2004 (Hinterlegungsfrist 27.1.2004 bis 11.02.2004), wonach er in der fraglichen Zeit werktags in Österreich und im Ausland als Kraftfahrer unterwegs war, eine berufliche Abw... mehr lesen...
Rechtssatz: War der Berufungswerber zum Zeitpunkt des ersten und zweiten Zustellversuches nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend, da er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit während der Arbeitswoche in Schwechat und an den Wochenenden in Wien aufhielt und daher während des Laufes der Hinterlegungsfrist vom 06.08.2003 bis 20.08.2003 überhaupt nicht an der Abgabestelle in Kärnten anzutreffen war, zumal er im Monat August auch nicht an die Abgabestelle zurückkehrte, so ist... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich einer von der Partei im Verwaltungsverfahren behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG besteht keine Beweispflicht der Partei. Es besteht lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Ortsabwesenheit, Beweispflicht, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflicht, Amtswegigk... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig macht, bzw die Anwendung des drittes Satzes des § 17 Abs 3 ZustG nach sich ziehen würde, liegt dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen sind zweifelsfrei gegeben, wenn der Beschuldigte schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Lenkeranfrage... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach ohne Durchführung eines Zustellversuches eingelegt, liegt ein Zustellmangel vor und erfolgt eine Heilung dieses Mangels erst mit dem tatsächlichen Zukommen (Abholung der Postsendung durch den Berufungswerber) der Postsendung, wobei für die Berechnung der zweiwöchigen Einspruchsfrist der Tag des tatsächlichen Zukommens maßgeblich ist. (Aufhebung des Bescheides) Schlagworte Hinterlegung ohne Zustellversuch, Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach o.a. Bestimmung gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der vierzehntägigen Frist als zugestellt. Wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen kann, wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Im konkreten Fall behob der Beschuldigte aufgrund seiner Abwesenheit die Sendung erst am Ende der Abholfrist, w... mehr lesen...
Rechtssatz: Gem. § 103 Abs. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung, bei sonstiger verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Das Lenkerauskunftsverlangen ist nach zwei Zustellversuchen unter Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige am zuständigen Postamt für zwei Wochen zu hinterlegen, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Briefsendung zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Hinterlegung hat daher bereits dann die Wirkung einer Zustellung, we... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die die Strafverfügung enthaltende Briefsendung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mit Beginn der Abholungsfrist am 23.3.2001 beim Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt, ist ein am 10.4.2001 zur Post gegebener Einspruch verspätet. Daran ändert auch das Vorbringen des Berufungswerber, er sei zur besagten Zeit krank gewesen, nichts, wenn er bereits mit Schreiben der Erstinstanz vom 9.5.2001 unter Vorlage von Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafverfügung ist gegenüber dem Beschuldigten nicht rechtswirksam erlassen, wenn eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung der Strafverfügung nicht erfolgen konnte, da der Beschuldigte innerhalb der Abholfrist nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Die Stellung eines Antrages zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ist in diesem Fall nicht zulässig, da eine rechtswirksam erlassene Entscheidung nicht vorliegt. Schlagwort... mehr lesen...
Rechtssatz: Erläßt die erste Instanz einen Bescheid ohne Vorliegen eines Antrages - vorliegend einen Zurückweisungsbescheid wegen eines Zustellmangels - belastet sie dieses Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides). mehr lesen...
Begründung: Am 8.7.1995 um 02.35 Uhr wurde der Lenker des PKW's, Marke Porsche 911, mit dem Kennzeichen W-03 in Wien, R-Straße, von Polizeibeamten zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei haben - so heißt es in der Anzeige - Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkoholeinwirkung festgestellt werden können (lallende Sprache, unsicherer Gang, gerötete Bindehäute ..). Aufgrund dieser Symptome sei der Lenker aufgefordert worden, sich einer Atemalkoholuntersuchung mit dem Alkom... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber einerseits eine Übertretung nach §20 Abs1 3. Satz StVO und andererseits nach §7 Abs1 StVO vorgeworfen und über ihn Geldstrafen von S 1.000,-- bzw. S 2.000,-- verhängt. Am 16.11.1995 langte bei der Erstbehörde ein per Telefax übermitteltes Schreiben vom 15.11.1995 ein, mit welchem gegen das vorerwähnte Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Dabei verweist der Berufungswerber darauf, daß er das Straferkenntnis am 14.11.1995 zug... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine zustellungsrechtsrelevante Ortsabwesenheit ist dann bescheinigt, wenn für den wesentlichen Zeitraum eine Buchung einer Reise nach Griechenland sowie Hotelrechnung lautend auf den Beschuldigten von Hotels in Griechenland vorgelegt werden (Berufung Folge gegeben). mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung "öfters berufsbedingt im Ausland" gewesen zu sein, ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Maßgebend für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ist die objektive Tatsache, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Besteht für den Zusteller Grund zur Annahme, daß das der Fall ist, erweist sich seine Annahme aber als tatsächlich unrichtig, so liegt in der Hinterlegung zwar keine Pflichtverletzung des Zustellers vor, wohl aber ist sie rechtswidrig und bewirkt keine rechtswirksame Zustellung. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Zustellungen durch Hinterlegung und Behebung des Zustellstückes beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem Datum der Behebung des Zustellstückes zu laufen. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Wohnung ist eine nach außen hin abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit zu verstehen, wo jemand seine ständige Unterkunft hat, also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ist; wesentlich ist, daß die Wohnung tatsächlich bewohnt wird; auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an. Wenn der Adressat nicht an seiner Meldeadresse sondern an einem anderen Ort wohnt, vorliegend bei seiner Freundin seine ständige Unterkunft hat, vermag die Hinterlegung des Zustellstückes a... mehr lesen...
Rechtssatz: War eine Partei nicht regelmäßig zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle anwesend, dann ist bei Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Verfahrenshandlung nicht nur vom Tag der Rückkehr an die Abgabestelle auszugehen, sondern auch zu prüfen, ob die hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben werden konnte. Die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle allein genügt nicht. Wird die Zustellung des Zustellstückes am 29.10. erfolglos versucht und in der Folge das zuzustellende S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tätigkeit eines Filialinspektors, der die ganze Woche in den Bundesländern unterwegs ist, stellt keine vorübergehende Abwesenheit dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Aufenthaltes im Krankenhaus. Die regelmäßig durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung an den Werktagen erfüllt nicht das Tatbestandsmerkma... mehr lesen...