Die berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages, ja während der gesamten Woche, stellt keine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle dar, die die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen würde; ist der vom Beschuldigten vorgelegte Tätigkeitsausweis vom 26.01.2004 bis 06.02.2004 (Hinterlegungsfrist 27.1.2004 bis 11.02.2004), wonach er in der fraglichen Zeit werktags in Österreich und im Ausland als Kraftfahrer unterwegs war, eine berufliche Abwesenheit während des Tages und keine vorübergehende Abwesenheit, welche die Regelmäßigkeit des Aufenthaltes an der Abgabestelle ausschließt und daher die Hinterlegung unzulässig machen würde und ist daher ein am 16.02.2004 eingebrachter Einspruch als verspätet zurückzuweisen.