RS UVS Kärnten 2001/10/16 KUVS-1265-1266/4/2001

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Rechtssatz

Wurde die die Strafverfügung enthaltende Briefsendung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mit Beginn der Abholungsfrist am 23.3.2001 beim Postamt  hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt, ist ein am 10.4.2001 zur Post gegebener Einspruch verspätet. Daran ändert auch das Vorbringen des Berufungswerber, er sei zur besagten Zeit krank gewesen, nichts, wenn er bereits  mit Schreiben  der Erstinstanz vom 9.5.2001 unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln zur Bekanntgabe ersucht wurde, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen, und er dieser Aufforderung nicht nachkam. Wird auch in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Erstinstanz eine Abwesenheit von der Abgabestelle, der zu Folge eine rechtzeitige Kenntnisnahme des Zustellvorganges unmöglich gewesen wäre, nicht einmal behauptet, ist die mittels Hinterlegung erfolgte Zustellung am 23.3.2001 rechtswirksam und die Zurückweisung des erst am 10.4.2001 zur Post gegebenen Einspruches rechtens.

Schlagworte
Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung, Verständigung über Hinterlegung, Abgabestelle, Abwesenheit von der Abgabestelle, Hinterlegung einer Strafverfügung, Vorlage von Bescheinigungsmitteln, Einspruchsfrist, verspäteter Einspruch, Abholfrist, Zustellvorgang, Zurückweisungsbescheid, Zurückweisung, Zustellversuche, Briefsendung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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