RS UVS Kärnten 1991/07/09 KUVS-139/2/91

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Filialinspektors, der die ganze Woche in den Bundesländern unterwegs ist, stellt keine vorübergehende Abwesenheit dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Aufenthaltes im Krankenhaus. Die regelmäßig durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung an den Werktagen erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des vorübergehenden Verlassens des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Ein regelmäßiger bzw gewöhnlicher Aufenthalt an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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