Eine Strafverfügung ist gegenüber dem Beschuldigten nicht rechtswirksam erlassen, wenn eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung der Strafverfügung nicht erfolgen konnte, da der Beschuldigte innerhalb der Abholfrist nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Die Stellung eines Antrages zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ist in diesem Fall nicht zulässig, da eine rechtswirksam erlassene Entscheidung nicht vorliegt.