Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig macht, bzw die Anwendung des drittes Satzes des § 17 Abs 3 ZustG nach sich ziehen würde, liegt dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen sind zweifelsfrei gegeben, wenn der Beschuldigte schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Lenkeranfrage am 23.8.2002 bereits in Wien aufgehalten habe und erst Ende September 2002 über das Wochenende nach Klagenfurt zurückgekehrt ist; somit ist die Hinterlegung nicht wirksam, was zur Folge hat, dass dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht angelastet werden kann und das Verwaltungsverfahren einzustellen ist. (Einstellung des Verfahrens)