Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Hinterlegung hat daher bereits dann die Wirkung einer Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am ersten Tag des Zustellversuches ortsanwesend war (vgl. VwGH 28.5.1993, Zahl: 92/17/0239 u.a.). Wird die gegenständliche Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 11.9.2001 beim Zustellpostamt hinterlegt und hat der Berufungswerber eine Ortsabwesenheit nicht einmal behauptet, ist ein am 26.9.2001 mittels Fax eingebrachter Einspruch als verspätet zurückzuweisen. Dass der Beschuldigte die hinterlegte Briefsendung aufgrund behaupteter beruflicher Aktivitäten offensichtlich erst später abgeholt hat, ist hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Hinterlegung rechtswirksam erfolgt ist und daher fristauslösend war, ohne Relevanz.