RS UVS Kärnten 2004/11/05 KUVS-2109/3/2004

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Veröffentlicht am 05.11.2004
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Rechtssatz

Wurde eine Strafverfügung am 12.8.2004 beim Postamt hinterlegt und war der Berufungswerber an der Abgabestelle anwesend, so gilt sie mit diesem Zeitpunkt als zugestellt und beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Auffassung, dass es beim Fristenlauf auf das Datum der Abholung einer hinterlegten Sendung ankäme, erweist sich als verfehlt.

Schlagworte
Beginn des Fristenlaufes, Fristenlauf, Hinterlegung, Abholungstag einer Briefsendung und Fristenlauf, Zustellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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