Wurde eine Strafverfügung am 12.8.2004 beim Postamt hinterlegt und war der Berufungswerber an der Abgabestelle anwesend, so gilt sie mit diesem Zeitpunkt als zugestellt und beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Auffassung, dass es beim Fristenlauf auf das Datum der Abholung einer hinterlegten Sendung ankäme, erweist sich als verfehlt.