RS UVS Kärnten 2005/01/10 KUVS-2111-2113/4/2004

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Veröffentlicht am 10.01.2005
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Rechtssatz

Kehrt der Berufungswerber innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist, welche am 01.09.2004 zu laufen begonnen hat, an die Abgabestelle zurück und holt er das Schriftstück am 10.09.2004 vom Postamt ab, so wurde die Zustellung des Rsa-Briefes erst an dem an die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist  wirksam und ist somit der vom Berufungswerber laut Poststempel am 16.09.2004 erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung als fristgerecht zu werten.

(Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Abwesenheit von der Abgabestelle, Abgabestelle, Hinterlegung, fristgerechter Einspruch, Einspruch, Strafverfügung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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