Hinsichtlich einer von der Partei im Verwaltungsverfahren behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG besteht keine Beweispflicht der Partei. Es besteht lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. (Einstellung des Verfahrens)