RS UVS Kärnten 2004/06/18 KUVS-103/2/2004

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Veröffentlicht am 18.06.2004
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Rechtssatz

Hinsichtlich einer von der Partei im Verwaltungsverfahren behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG besteht keine Beweispflicht der Partei. Es besteht lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ortsabwesenheit, Beweispflicht, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflicht, Amtswegigkeit, Zustellmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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