RS UVS Kärnten 1997/11/04 KUVS-1495-1496/1/97

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Rechtssatz

Erläßt die erste Instanz einen Bescheid ohne Vorliegen eines Antrages - vorliegend einen Zurückweisungsbescheid wegen eines Zustellmangels - belastet sie dieses Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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