Wird die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach ohne Durchführung eines Zustellversuches eingelegt, liegt ein Zustellmangel vor und erfolgt eine Heilung dieses Mangels erst mit dem tatsächlichen Zukommen (Abholung der Postsendung durch den Berufungswerber) der Postsendung, wobei für die Berechnung der zweiwöchigen Einspruchsfrist der Tag des tatsächlichen Zukommens maßgeblich ist.
(Aufhebung des Bescheides)