RS UVS Kärnten 2004/10/14 KUVS-1412/6/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat sich der Berufungswerber sowohl am 11. als auch am 12.5.2004 an der Abgabestelle aufgehalten und somit vom ersten Zustellversuch und der Ankündigung des zweiten Zustellversuches Kenntnis erlangt, ist es unerheblich, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches und der erfolgten Hinterlegung nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Der Lauf der Rechtsmittelfrist hat demnach am 13.5.2004 begonnen.

Schlagworte
Abwesenheit von der Abgabestelle, Kenntniserlangung von einer Zustellung, Hinterlegung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten