Hat sich der Berufungswerber sowohl am 11. als auch am 12.5.2004 an der Abgabestelle aufgehalten und somit vom ersten Zustellversuch und der Ankündigung des zweiten Zustellversuches Kenntnis erlangt, ist es unerheblich, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches und der erfolgten Hinterlegung nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Der Lauf der Rechtsmittelfrist hat demnach am 13.5.2004 begonnen.