War der Berufungswerber zum Zeitpunkt des ersten und zweiten Zustellversuches nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend, da er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit während der Arbeitswoche in Schwechat und an den Wochenenden in Wien aufhielt und daher während des Laufes der Hinterlegungsfrist vom 06.08.2003 bis 20.08.2003 überhaupt nicht an der Abgabestelle in Kärnten anzutreffen war, zumal er im Monat August auch nicht an die Abgabestelle zurückkehrte, so ist eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung nicht erfolgt und wurde der erhobene Einspruch zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist demnach aufzuheben. (Aufhebung des Bescheides)