Ist die Verantwortung des Beschuldigten, sich zum Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht an seiner Abgabestelle aufgehalten zu haben, nicht zu widerlegen, so kann nicht mehr von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides gesprochen werden und bleiben somit erhebliche Zweifel darüber, ob dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehört und ist der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)