Nach o.a. Bestimmung gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der vierzehntägigen Frist als zugestellt. Wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen kann, wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Im konkreten Fall behob der Beschuldigte aufgrund seiner Abwesenheit die Sendung erst am Ende der Abholfrist, womit zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begann und der acht Tage später erhobene Einspruch rechtzeitig war (Aufhebung des Zurückweisungsbescheides).