RS UVS Kärnten 1993/01/13 KUVS-1085/3/92

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung "öfters berufsbedingt im Ausland" gewesen zu sein, ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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