RS UVS Kärnten 1993/06/14 KUVS-805-806/4/93

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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