Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3;ZustG §4;ZustG §8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/09/0332
Rechtssatz: Der längere Aufenthalt in einer anderen Wohnung in derselben Ortsgemeinde (hier: Linz) schließt nicht von vornherein und in jedem Fall eine Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 17 Abs 3 ZustG aus (Hinweis E... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs3;AVG §69 Abs1 Z2;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3; Beachte Vorgeschichte:92/02/0293 B 11. November 1992;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Verwaltungsstrafverfahren European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992090385.X01 Im RIS seit 27.11.2000 ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 27. Juni 1991 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Landeck die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) auf Grund der Versicherungszeitenbestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse drei namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige in der Zeit vom 19. März bis 15. November 1990 in ihrem Betrieb beschäftigt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Landec... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §10 Abs1;AVG §10 Abs4;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3;ZustG §9 Abs1;
Rechtssatz: Ist der Ehegatte der Besch im Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz nach § 10 Abs 4 AVG als Vertreter der Besch eingeschritten und hat die Besch im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, daß ihr Ehegatte keine oder bloß eine auf die Abgabe einer Stellungnahme vor der Behörde ers... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §10 Abs1;AVG §10 Abs4;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3;ZustG §9 Abs1;
Rechtssatz: Bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung kann - wie sich aus § 9 Abs 1 erster Satz ZustG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden. Dies bedeutet, daß (im Beschwerdefall) die Behebung des an den Ehegatten der Besch als Zustellbevollmächtigten adressierten,... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, vom 6. September 1990, Zl. T 28/90, wurde der Beschwerdeführer "auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung" als Obmann des Vereines "XY" (im folgenden: Verein) für die in der Zeit von April 1984 bis Jänner 1986 entstandene Getränkesteuerschuld im Betrag von insgesamt S 50.891... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZPO §292 Abs2;ZPO §292;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/03/13 87/13/0196 2 Stammrechtssatz Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sach... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 19. April 1991, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der XY GesmbH dafür verantwortlich, daß diese am 10. August 1990 auf einer Baustelle in A, H-Straße 11, fünf namentlich genannte ausländische Staatsbürger, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befrei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs2;ZustG §17 Abs3;ZustG §4;
Rechtssatz: Die Auswahl der Abgabestelle bleibt, wenn mehrere (iSd § 4 ZustG) bestehen, der Behörde überlassen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992090053.X02 Im RIS seit 25.09.1992 mehr lesen...
Die gegenständliche, am 16. April 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. Oktober 1991 abgewiesen worden sei und die belangte Behörde über die dagegen am 15. Oktober 1991 zur Post gegebene Berufung bisher noch nicht entschieden habe. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes führte de... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §32 Abs2;AVG §33 Abs3;VwGG §27;VwRallg;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1992/05/20 92/01/0492 1 Stammrechtssatz Eine Säumnisbeschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn an dem Tag, an dem die Behörde noch fristgerecht ihre Ent... mehr lesen...
Mit hg Beschluß vom 31. März 1992, 91/14/0134, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13. April 1992 zugestellt, wurde eine Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, dem Beschwerdeführer bereits am 24. Mai 1991 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 28. Mai 1991 rechtswirksam zugestellt worden war. Mit dem vorliegend... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGG §45 Abs2;VwGG §46 Abs3;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3;
Rechtssatz: Ausführungen zum Fristenlauf gemäß § 45 Abs 2 und 46 Abs 3 VwGG bei einem - die Beschwerde als verspätet - zurückweisenden Beschluß im Fall der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nur in Betracht, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Diese Voraussetzung liegt aber nach dem eigenen, dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegenden Vorbringen des Antragstellers nicht vor. Der Antragsteller b... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer macht in seiner am 6. Mai 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich über einen von ihm gestellten Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entschieden habe, worauf er "mit Antrag vom 29.10.1991, am 4.11.1991 zur Post gegeben und längstens am 6.11.1991 bei der belangten Behörde eingelangt, diese auf Übergang der Entscheidungspflicht" angerufen habe, welche a... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AsylG 1968;AVG §32 Abs2;AVG §33 Abs3;VwGG §27;VwRallg;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3; Beachte Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt
am 20.5.1992 92/01/0493, 92/01/0494, 92/01/0495, 92/01/0496,
92/01/0497, 92/01/0498, 92/01/0499, 92/01/0500, 92/01/0501,
92/01/0502; ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 Z1;VwGG §46 Abs1;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3;
Rechtssatz: Ein Zustellmangel, der dazu geführt hat, daß eine Frist nicht in Gang gesetzt wurde, ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG (Hinweis B 5.3.1980, 1897/78, VwSlg 10059 A/1980) und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer macht in seiner am 2. März 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. August 1991, Zl. IV-82.924-AF/91, gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgestellt worden sei, daß er nicht Flüchtling sei, und die belangte Behörde über seine am 3. September 1991 dagegen ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof19/16 Berechnung von Fristen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §32 Abs2;FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;VwGG §27;VwRallg;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0003 1 Stammrechtssatz Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, a... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß die belangte Behörde seine Administrativbeschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StVG vom 1. Juni 1991 "in der nach dem AVG vorgesehenen 6-monatigen Frist (Fristende: 1.12.1991) nicht beantwortet" habe und mangels Bescheiderlassung Säumnis gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 21. Jänner 1991 vorgehalten, daß auf Grund der vorliegenden Beschwerde und der ihr ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein19/16 Berechnung von Fristen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §32 Abs2;FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;VwRallg;ZustG §17 Abs1;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0003 1 Stammrechtssatz Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO und des KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft. Diese Strafverfügung wurde am 1. August 1990 im Wege der Hinterlegung beim Postamt zugestellt (Beginn der Abholfrist am selben Tag). Der gegen diese Strafverfügung am 24. August 1990 zur Post gegebene Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktobe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17 Abs1;ZustG §7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0022
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020021.X01 Im RIS seit 03.04.2001 mehr lesen...
Mit hg. Beschluß vom B. Oktober 1991, 90/14/0111, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, der Beschwerdeführerin bereits am 13. April 1990 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 17. April 1990 rechtswirksam zugestellt worden war. Mit dem vorliegenden Schriftsatz werden ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens g... mehr lesen...
Mit hg. Beschluß vom 8. Oktober 1991, 90/14/0110, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, dem Beschwerdeführer bereits am 13. April 1990 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 17. April 1990 rechtswirksam zugestellt worden war. Mit dem vorliegenden Schriftsatz werden ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §17 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0221 B 26. November 1991
Besprechung in:
AnwBl 5/1992; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 1 Stammrechtssatz Eine kurzfristige Abwesenheit, wie sie häufig über ein verlängertes Wochenende vorkommt, steht der Annahme, daß sich ... mehr lesen...
Beachte Die Beschwerdefälle 91/14/0220 und 91/14/0221 wurden am 26.11.1991 im gleichen Sinne entschieden; Besprechung in AnwBl 1992/5, 424, dort jedoch Bezug auf 91/14/0220, 91/14/0221; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0219 Rechtssatz: Eine kurzfristige Abwesenheit, wie sie häufig über ein verlängertes Wochenende vorkommt, steht der Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, nicht entgegen. Im RIS s... mehr lesen...
Mit einem am 10. Oktober 1989 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1989, GZ. GA 7 - 1371/89. Die Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/13/0201, mit der Begründung: zurückgewiesen, daß der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 28. August 1989 zugestellt worden sei, sodaß die Frist zu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §16 Abs1;ZustG §17 Abs1;ZustG §7;
Rechtssatz: Wurde dem Postzusteller bekanntgegeben, daß der Bescheidadressat, ein Rechtsanwalt, wegen Krankheit von der Abgabestelle der Rechtsanwaltskanzlei, abwesend ist, so kann diesem der gegenständliche Bescheid infolge der bis zum Ende des Krankenstandes dauernden Abwesenheit von der Kanzlei bis dahin dort nicht zugestellt werden... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erhob im Zuge eines gegen ihn gerichteten Abgabenvollstreckungsverfahrens mit Schriftsatz vom 22. April 1986 Einwendungen gemäß § 13 AbgEO und brachte vor, daß ihm die Abgabenbescheide, die zu dem aushaftenden Abgabenrückstand geführt hätten, nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Trotz seiner "Ortsabwesenheit" seien die Abgabenbescheide hinterlegt und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die Abgabenbehörde zurückgestellt worden. Konkrete Angaben über den Z... mehr lesen...