RS Vwgh 1992/7/1 92/01/0458

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs3;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/20 92/01/0492 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn an dem Tag, an dem die Behörde noch fristgerecht ihre Entscheidung hätte treffen können (unter Bedachtnahme auf § 32 Abs 2 AVG bis 24.00 Uhr; Hinweis B 18.3.1992, 92/01/0189), diese Beschwerde zur Post gegeben wurde.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010458.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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