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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/05/20 92/01/0492 1Stammrechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn an dem Tag, an dem die Behörde noch fristgerecht ihre Entscheidung hätte treffen können (unter Bedachtnahme auf § 32 Abs 2 AVG bis 24.00 Uhr; Hinweis B 18.3.1992, 92/01/0189), diese Beschwerde zur Post gegeben wurde.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010458.X01Im RIS seit
11.07.2001