TE Vwgh Beschluss 1991/11/21 90/13/0032

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Veröffentlicht am 21.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
ZustG §16 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über den Antrag des Dr. R, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1989, GZ. GA 7 - 1371/89, betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 ff BAO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben.

Begründung

Mit einem am 10. Oktober 1989 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1989, GZ. GA 7 - 1371/89. Die Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/13/0201, mit der Begründung zurückgewiesen, daß der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 28. August 1989 zugestellt worden sei, sodaß die Frist zur Erhebung der Beschwerde am 9. Oktober 1989 endete.

Im vorliegenden Antrag wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid begehrt. Begründet wird der Antrag einerseits damit, daß der Antragsteller am 2. Juni 1989 einen Schlaganfall erlitten habe und im Anschluß daran bis zum 31. August 1989 im Krankenstand verblieben sei. Die Ortsabwesenheit des Antragstellers sei den Postzustellern bekanntgegeben worden. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit erst mit 1. September 1989 wieder aufgenommen. In der Streitsache sei der Antragsteller nicht Parteienvertreter, sondern Partei. Eine Ersatzzustellung hätte wegen Ortsabwesenheit gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG nicht vorgenommen werden dürfen. Als Zeitpunkt der Zustellung sei daher der 1. September 1989 anzusehen, an welchem Tag dem Antragsteller das Schriftstück tatsächlich zugekommen sei. Weiters stützte der Antragsteller seinen Wiedereinsetzungsantrag darauf, daß die Kanzleileiterin irrtümlich als Zustelldatum den 29. August 1989 vermerkt habe; in der Folge habe er die Beschwerde zwar noch am 9. Oktober 1989 fertiggestellt und die sofortige Abfertigung angeordnet. Durch einen weiteren Irrtum seiner Kanzlei sei dies aber unterblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antragsteller ist jedenfalls unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 16 ZustellG - aber auch des § 17 Abs. 1 und 3 ZustellG über die Unwirksamkeit des Zustellvorganges bei Abwesenheit von der Abgabestelle - im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, daß ihm der gegenständliche Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland infolge der bis 31. August 1989 andauernden Abwesenheit von der Abgabestelle (seiner Anwaltskanzlei) bis dahin dort nicht zugestellt werden konnte. Die Zustellung des Bescheides gilt damit im Sinne der vom Antragsteller vertretenen Auffassung als am 1. September 1989 vollzogen (vgl. § 7 ZustellG).

Daraus folgt aber, daß die zu hg. Zl. 89/13/0201, protokollierte Beschwerde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Da somit die Versäumung einer Frist im Sinne des § 46 VwGG nicht erfolgt ist, konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden.

Im übrigen wäre auf Grund des vom Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 24. Jänner 1990, vorgetragenen Sachverhaltes allenfalls eine Wiederaufnahme des mit dem Zurückweisungsbeschluß vom 24. Jänner 1990, 89/13/0201, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Betracht gekommen; der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, einen fristgerechten Wiederaufnahmsantrag zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130032.X00

Im RIS seit

21.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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