TE Vwgh Beschluss 1992/7/1 92/01/0458

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs3;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des N in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die gegenständliche, am 16. April 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. Oktober 1991 abgewiesen worden sei und die belangte Behörde über die dagegen am 15. Oktober 1991 zur Post gegebene Berufung bisher noch nicht entschieden habe. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Mai 1992 ergänzend aus, daß die Berufung am 16. Oktober 1991 bei der Behörde eingelangt sei.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tag, an dem er zur Post gegeben wurde (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S 235 angeführte Judikatur).

Im vorliegenden Fall begann der Lauf der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde somit - von den Angaben des Beschwerdeführers ausgehend - am 16. Oktober 1991. Die sechsmonatige Frist endete unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 AVG um 24.00 Uhr jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S 238 angeführte Judikatur), im vorliegenden Fall somit um 24.00 Uhr des 16. April 1992. Die bereits an diesem Tag, an dem die belangte Behörde noch fristgerecht ihre Entscheidung hätte treffen können, zur Post gegebene Säumnisbeschwerde wurde daher noch vor Ablauf dieser Frist erhoben und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 1992, Zlen. 92/01/0492 - 0502 und 92/01/0503 - 0512).

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010458.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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