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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Präsidenten Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr.Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über den Antrag des A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1992, Zl. 4.324.271/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nur in Betracht, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Diese Voraussetzung liegt aber nach dem eigenen, dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegenden Vorbringen des Antragstellers nicht vor.
Der Antragsteller bringt vor, daß ihm der angefochtene Bescheid - nachdem ihm die am 28. Jänner 1992 erfolgte Verständigung über den ersten Zustellversuch "ebenfalls" nicht zugekommen gewesen sei - am 29. Jänner 1992 "durch Hinterlegung" in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungspension in Wien "zugestellt" worden sei, er "jedoch mit diesem Datum aus der Bundesbetreuung entlassen wurde und die Pension schon um 7.00 Uhr früh verlassen mußte, sodaß er zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war und eine Abgabestelle an der obgenannten Adresse nicht mehr bestand", und ihm erst am 17. April 1992 der angefochtene Bescheid "tatsächlich ausgehändigt" worden sei. Wäre diese Behauptung richtig, so müßte von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides erst am 17. April 1992 ausgegangen werden und wäre demnach die am 4. Mai 1992 zur Post gegebene Beschwerde dem § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG entsprechend rechtzeitig erhoben worden. Der Antragsteller hätte demnach keine Frist versäumt und keinen damit verbundenen Rechtsnachteil erlitten, sodaß es, um diesem Nachteil zu begegnen, auch nicht des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages bedurfte. Der Antragsteller macht lediglich einen Zustellmangel geltend, der jedoch nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG anzusehen ist (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1980, Slg. Nr. 10059/A, mit weiteren Judikaturhinweisen), setzt doch die Annahme eines solchen Ereignisses eine bereits vorher erfolgte ordnungsgemäße Zustellung, die eine Frist in Gang gesetzt hat, voraus.
Dem vorliegenden Antrag war somit gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben, wobei im Verfahren über die (zur hg. Zl. 92/01/0491 protokollierte) Beschwerde zu prüfen sein wird, ob der behauptete Zustellmangel vorliegt und die Beschwerde nicht wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010490.X00Im RIS seit
20.05.1992Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009