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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung kann - wie sich aus § 9 Abs 1 erster Satz ZustG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden. Dies bedeutet, daß (im Beschwerdefall) die Behebung des an den Ehegatten der Besch als Zustellbevollmächtigten adressierten, eigenhändig zuzustellenden und hinterlegten erstinstanzlichen Bescheides durch die Besch selbst (zu welchem Zeitpunkt auch immer) nicht die Wirkung der Zustellung begründen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090293.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015