RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs4;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung kann - wie sich aus § 9 Abs 1 erster Satz ZustG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden. Dies bedeutet, daß (im Beschwerdefall) die Behebung des an den Ehegatten der Besch als Zustellbevollmächtigten adressierten, eigenhändig zuzustellenden und hinterlegten erstinstanzlichen Bescheides durch die Besch selbst (zu welchem Zeitpunkt auch immer) nicht die Wirkung der Zustellung begründen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090293.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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