RS Vwgh 1992/11/13 91/17/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1992
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZPO §292 Abs2;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/13 87/13/0196 2

Stammrechtssatz

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170047.X01

Im RIS seit

13.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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