RS Vwgh 1992/3/18 92/01/0189

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/16 Berechnung von Fristen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0003 1

Stammrechtssatz

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010189.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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