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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ist der Ehegatte der Besch im Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz nach § 10 Abs 4 AVG als Vertreter der Besch eingeschritten und hat die Besch im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, daß ihr Ehegatte keine oder bloß eine auf die Abgabe einer Stellungnahme vor der Behörde erster Instanz beschränkte Vertretungsbefugnis besessen hat, so konnte (im Beschwerdefall) die Behörde erster Instanz bei Würdigung der Gesamtheit dieser Umstände von einer Bevollmächtigung des Ehegatten der Besch im bei ihr anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausgehen, die auch die Zustellbevollmächtigung iSd § 9 Abs 1 ZustG erfaßte, und dementsprechend den Ehegatten der Besch als Empfänger im zustellrechtlichen Sinn in die Zustellverfügung aufnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090293.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015