RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0293

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs4;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Ehegatte der Besch im Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz nach § 10 Abs 4 AVG als Vertreter der Besch eingeschritten und hat die Besch im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, daß ihr Ehegatte keine oder bloß eine auf die Abgabe einer Stellungnahme vor der Behörde erster Instanz beschränkte Vertretungsbefugnis besessen hat, so konnte (im Beschwerdefall) die Behörde erster Instanz bei Würdigung der Gesamtheit dieser Umstände von einer Bevollmächtigung des Ehegatten der Besch im bei ihr anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausgehen, die auch die Zustellbevollmächtigung iSd § 9 Abs 1 ZustG erfaßte, und dementsprechend den Ehegatten der Besch als Empfänger im zustellrechtlichen Sinn in die Zustellverfügung aufnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090293.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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