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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1968;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 20.5.1992 92/01/0493, 92/01/0494, 92/01/0495, 92/01/0496, 92/01/0497, 92/01/0498, 92/01/0499, 92/01/0500, 92/01/0501, 92/01/0502;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn an dem Tag, an dem die Behörde noch fristgerecht ihre Entscheidung hätte treffen können (unter Bedachtnahme auf § 32 Abs 2 AVG bis 24.00 Uhr; Hinweis B 18.3.1992, 92/01/0189), diese Beschwerde zur Post gegeben wurde.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010492.X01Im RIS seit
11.07.2001