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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Zustellmangel, der dazu geführt hat, daß eine Frist nicht in Gang gesetzt wurde, ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG
(Hinweis B 5.3.1980, 1897/78, VwSlg 10059 A/1980) und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010490.X01Im RIS seit
20.05.1992Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009