Rechtssatz: Ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis stellt für die Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Versehen eines Angestellten eines Anwaltes ist letzterem (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsvertreter die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle über den Angestellten... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwischen dem ersten Zustellversuch und dem ohne vorheriges Parteiengehör erlassenen Verspätungsbescheid ist ein Jahr, zwischen dem ersten Zustellversuch und der Anfrage über die Anwesenheit zu diesem Zeitpunkt durch den UVS sind 14 Monate vergangen. Nach einem derart langen Zeitraum kann vom Berufungswerber nicht mehr verlangt werden, dass er genaue und belegbare Angaben über seine Abwesenheit vom Zustellort im fraglichen Zeitraum macht. Somit kann im konkreten Fall nicht mit d... mehr lesen...
Im bekämpften Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 20.01.2006 werden Herrn G. G. ein Verstoß gegen § 46 Abs 2 Z 2 GewO (Standortverlegung ohne entsprechende Anzeige an die Gewerbebehörde) und ein Verstoß gegen § 74 Abs 2 GewO (Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Betriebsanlagengenehmigung) vorgeworfen. Hinsichtlich beider Fakten werden über ihn Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen und wird er zur Tragung des Kostenbeitrages für das er... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30 5 2005 wurde der Berufungswerber gemäß § 82 Abs 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit d StVO schuldig erkannt, er habe an einem näher bezeichneten Ort und zu einem näher genannten Zeitpunkt "ein Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafeln auf einer Straße aufgestellt, obwohl keine behördliche Bewilligung vorlag". Das angefochtene Straferkenntnis enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellu... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt (ebenso VwGH 3 9 2003, 2002/03/0139 zu Anbringen via E-Mail). Die vom Berufungswerber vorgelegte Sendebestätigung vom 15 6 2005 lässt nur erkennen, dass ein E-Mail von der genannten Adresse versendet wurde, di... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe am 28.8.2001 um 18.40 Uhr in Wien, M-Platz, indem sie herumflaniert sei, wie dies bei Prostituierten üblich sei, 1.) die Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt/ausgeübt, ohne dies persönlich der Behörde gemeldet zu haben, 2.) gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet oder solche Handlungen an anderen vorgenommen, ohne sich zu Beginn der Tätigkeit einer amtsärztlichen Unte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die fehlende Prozessfähigkeit des Adressaten schließt die rechtswirksame Zustellung eines Bescheides selbst dann aus, wenn der Bescheid diesem tatsächlich zugekommen ist (siehe dazu auch VwGH vom 21.6.1957, Slg. A 1294/55 sowie ausführlich OGH vom 29.9.1992, 4 Ob 543/92). Wird aufgrund eines im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens als erwiesen festgestellt, dass die Prozessfähigkeit betreffend den gegenständlichen Zustellvorgang nicht vorgelegen ist und las... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen; sie beginnt (e contrario § 24 VStG iVm § 32 Abs.1 AVG) mit dem Tag der Bescheidzustellung und endet gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Berufung im Postweg eingebracht wird. Hinsichtlich der Übermittlung via Telefax sie... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach erließ gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber K Z das Straferkenntnis vom 25.07.2000, indem sie es ihm per Post mit RSa-Brief am 27.07.2000 zustellte. Mit Telefax vom 13.09.2000 brachte K Z bei der ersten Instanz Berufung ein. Zur Stellungnahme zur offensichtlichen Verspätung aufgefordert, teilte er mit Telefax vom 17.10.2000 Folgendes mit: Er habe am 02.08.2000 per E-Mail die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gesandt, wie schon zuvor me... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Berufung als elektronische Nachricht (als E-Mail) an die Behörde übermittelt, kann der Absender ohne Empfangsbestätigung nicht sicher davon ausgehen, dass die Berufung in jedem Fall bei der Behörde eingelangt ist. Existiert die Empfangsadresse nicht, bekommt der Absender auch eine "Negativmeldung" nur unter Umständen. Daher muss sich der (nur eine Sendebestätigung erhaltende) Absender in jedem Fall davon überzeugen, ob die Berufung tatsächlich bei der Einbringungsstel... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz war auf Grund eines Versehens eine falsche E-Mail-Adresse angegeben. Der Berufungswerber hat innerhalb der Einspruchsfrist versucht, seinen Einspruch gegen die Strafverfügung per E-Mail an die Behörde zu übermitteln. Auf Grund der fehlerhaften Adresse ist dieser Versuch gescheitert, was der Berufungswerber jedoch erst mehrere Tage später auf Grund einer entsprechenden Rückmeldung bemerkt hat. Grundsätzlich gilt für sämtl... mehr lesen...
Beachte Gleichlautende Entscheidungen zu VwSen-240361/6/Gf/Km, VwSen-240362/6/Gf/Km, VwSen-240363/6/Gf/Km, VwSen- 240364/6/Gf/Km und VwSen-240365/6/Gf/Km ebenfalls vom 26. Mai 2000 Rechtssatz: Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 erster Satz AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Nach § 24 VStG iVm § 13 Abs.5 letzter Satz AVG gelten ua. mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Beh... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 12.4.1996 (dieser lagen zahlreiche Unterlagen bei) wurde der Berufungswerber (Bw) vom Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz am 21.5.1996 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er es als Inhaber der Firma H zu verantworten habe, daß von dieser als Arbeitgeber zumindest seit 26.2.1996 folgende Ausländer, nämlich 1) M Wieslaw Piotr, 2) P Jozef Gerard und 3) Pa Marek, auf der Baustelle in Wien, J-... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Ich bringe hiermit die Berufung ein und ersuche um Fristerstreckung zur Formulierung der
Begründung: und des begründeten Berufungsantrages bis 30.4.1998" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28.1.1998 wurde der Einspruch vom 14.1.1998 gegen die Strafverfügung vom 23.12.1997 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 49 Abs 1 VStG könne (nur) der Beschuldigte gegen die Strafverfügung Einspruch erheben. Beschuldigte und sohin Partei des gegenständlichen Verfahrens sei Frau Ing Snezana R. Der vorliegende Einspruch sei aber nicht von der Beschuldigten erhoben w... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem
Spruch: des Zurückweisungsbescheides im Zusammenhang mit seiner
Begründung: ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der erstinstanzlichen Behörde, den Einspruch gegen die Strafverfügung nicht Frau Ing R, sondern der S-GmbH zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber, daß der
Spruch: des Zurückweisungsbescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß der Einspruch nicht Frau Ing R zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des (auf die genannte Weise aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 1.4.1998 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag - einem Mittwoch - begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs.2 AVG mit Ablauf des 15.4.1998. Nach dem auf dem im Akt erliegenden Kuvert befindlichen Poststempel scheint die vorliegende Berufung jedoch erst am 16.4.1998 zur Post gegeben worden zu sein. In seiner zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ergangenen Stel... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "In dem Ermittlungsverfahren gegen die Firma A, Herrn B, AZ: 44.668/97, lege ich fristwahrend und rein vorsorglich gegen das Straferkenntnis vom 2.4.1998 - zugestellt am 9.4.1998 - das Rechtsmittel der Berufung mit den Anträgen: 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. das Straferkenntnis vom 2.4.1998 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet." ist nicht gesetzmäßig ausg... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes ..."Ich nehme Bezug auf den Bescheid vom 16.4.1998. Ich verweise nochmals auf meinen am 3.4.1998 postalisch eingebrachten Einspruch, der gemäß § 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen wurde. Ich bringe hiermit gem. der in ihrem Bescheid vom 16.4.1998 angeführten Rechtsmittelbelehrung eine Berufung ein. Eine mündliche Verhandlung beim... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: ..."Sehr geehrte Damen und Herren, gegen o.g. Bußgeldbescheid vom 22.1.1998 erhebe ich hiermit fristgerecht Einspruch. Die
Begründung: erfolgt durch meinen Anwalt" ... ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Sehr geehrte Damen und Herren! Somit berufe ich gegen den an mich gerichteten Bescheid mit der Zahl: St-4569/95-9. Berufungsantrag: Ich beantrage die mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit der Bitte um freundliche Kenntnisnahme zeichne ich mit freundlichen Grüßen" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes ..."Ich, Josef A, geboren am 14.2.1946, erhebe gegen die Anschuldigungen in Ihrem Straferkenntnis Einspruch und beantrage gleichzeitig eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung Berufung erhoben werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung entspricht den Bestimmungen der §§ 58 Abs 1, 61 Abs 1, 63 Abs 5 AVG und § 51 Abs 1 VStG. Der Beginn, der Lauf und das Ende der Frist werden durch nachstehend wiedergegebene Bestimmungen des AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind, geregelt. Gemäß § 63 Abs 5 AVG beginnt die... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "In vorbezeichneter Angelegenheit lege ich namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.8.1997, zugestellt am 29.8.1997, Az.St-16.873/96-9, Berufung ein mit dem Antrag, den Straferkenntnisbescheid aufzuheben. Die Berufung erfolgt zunächst zur Fristwahrung. Ich werde kurzfristig mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird. Im Falle der Durchführung des Berufungsverfahrens wird a... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall enthielt das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft eine Formulierung, die bei nicht gehöriger Aufmerksamkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages unrichtig ausgelegt werden konnte. Insoweit wäre aus Gründen des Rechtsschutzes und zur Vermeidung eines übertriebenen Formalismus im Hinblick auf die lediglich fristwahrende, im übrigen aber nicht weiter begründete Berufung die Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinne de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff ,Einbringung" in § 49 Abs 1 und 2 VStG hat die gleiche Bedeutung wie in § 63 Abs 5 AVG (nach dieser Bestimmung ist die Berufung gegen einen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen). Bei der Übermittlung eines Rechtsmittels bzw. Einspruches durch Telefax ist auf das Einlangen bei der Behörde und nicht auf das Absenden durch den Berufungs- bzw. Einspruchswerber abzustellen. Auftretende Fehler während der Fax-Übermittlung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erhebung einer Berufung nach § 63 ff AVG setzt zwingend die Erlassung eines Bescheides voraus. Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, daß dem Beschuldigten ein Straferkenntnis nicht zugestellt wurde, wurde die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt und ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Dabei setzt eine allfällige Akteneinsicht des Rechtsvertreters die Berufungsfrist ebenfalls nicht in Gang, da Kenntnisnahme nicht der Erlassung eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes, daß der Beschuldigte gegen das genannte Straferkenntnis Berufung erhebe, der Rechtsvertreter beantragt, ihm in dieser Angelegenheit Akteneinsicht durch Überlassung der Ermittlungsakte an sein Büro zu gewähren, sowie, daß er nach Erhalt der Akten gegebenenfalls eine Berufungsbegründung abgeben werde, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Erhebt die Firma des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis ohne Vollmacht des Beschuldigten Berufung, so ist die Berufung mangels Parteistellung der Firma des Beschuldigten als unzulässig zurückzuweisen. mehr lesen...