Ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt (ebenso VwGH 3 9 2003, 2002/03/0139 zu Anbringen via E-Mail). Die vom Berufungswerber vorgelegte Sendebestätigung vom 15 6 2005 lässt nur erkennen, dass ein E-Mail von der genannten Adresse versendet wurde, die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt ist. Dass aber bei der Absendung des in Rede stehenden E-Mail die auf die Erlangung einer Empfangs- oder Zustellbestätigung gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet worden sei, wird durch den Berufungswerber selbst in Abrede gestellt. Dem Fehlen eines zwingenden Nachweises für das tatsächliche Einlangen der mittels E-Mail abgesendeten Berufung bei der Erstbehörde steht aber die Verantwortung der Erstbehörde gegenüber, wonach die Berufung per E-Mail nicht eingegangen sei. Dies kann nicht so verstanden werden, dass diese Verantwortung ohne entsprechende Nachforschungen bei der Erstbehörde, ob nicht dort doch am 15 6 2005 die Berufung mittels E-Mail eingelangt sei, erfolgt wäre, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Erstbehörde ihren Verwaltungsgeschäften nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Der UVS gelangt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass die in Rede stehende Berufung bei der belangten Behörde nicht eingelangt ist. Da die Gefahr für den Verlust seiner Berufung auf dem Weg zur Behörde nach der Absendung der Berufungswerber trägt, und die Einbringung einer Berufung jedoch deren Entgegennahme durch die Behörde erfordert, war spruchgemäß zu entscheiden.