Die Berufung des Inhaltes "In vorbezeichneter Angelegenheit lege ich namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.8.1997, zugestellt am 29.8.1997, Az.St-16.873/96-9, Berufung ein mit dem Antrag, den Straferkenntnisbescheid aufzuheben. Die Berufung erfolgt zunächst zur Fristwahrung. Ich werde kurzfristig mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird. Im Falle der Durchführung des Berufungsverfahrens wird auf eine mündliche Verhandlung verzichtet." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.