Im vorliegenden Fall enthielt das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft eine Formulierung, die bei nicht gehöriger Aufmerksamkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages unrichtig ausgelegt werden konnte. Insoweit wäre aus Gründen des Rechtsschutzes und zur Vermeidung eines übertriebenen Formalismus im Hinblick auf die lediglich fristwahrende, im übrigen aber nicht weiter begründete Berufung die Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinne des §13 Abs3 AVG geboten gewesen. Aus dieser Beurteilung folgt, daß von einer Versäumung der Berufungsfrist nicht zwingend ausgegangen werden kann. Insoweit war dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.