Rechtssatz: Die Eingabe ... "Meine Liegenschaft ist keine Mülldeponie, Ablagerungsplatz für Postwerbematerial, Postmüll, die sollen ihren Dreck selbst behalten, verstanden?" ... ist keine gesetzmäßig erhobene Berufung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG darf zwar im Sinne des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie i... mehr lesen...
Rechtssatz: Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, wenn es der Berufungswerberin deshalb an der Parteistellung mangelt, weil nach § 9 Abs. 1 AIG nicht sie als für die Kontrolle der Baustelle zuständiges Arbeitsinspektorat (für den 9. Aufsichtsbezirk), sondern nur das nach dem Standort des Betriebes des Beschuldigten zuständige Arbeitsinspektorat (für den 18. Aufsichtsbezirk) zur Erhebung einer Berufung legitimiert ist. mehr lesen...
Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. Juli 1991, Zl 3- -91, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 2. August 1991 ordnungsgemäß zugestellt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte schriftlichen Einspruch, welche laut Datum des Poststempels am 19. August 1991 (und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Schriftstück (hier: Rechtsmittel) erst nach der letzten Leerung des Postkastens eingeworfen, dann gilt es nicht mehr als an diesem Tag aufgegeben. mehr lesen...
Die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Außenstelle xx, hat Herrn L F als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W am 20.1.1991 gegen 17,35 Uhr am Parkplatz der xxautobahn, Richtungsfahrbahn xx bei km 40,900, einer Lenkerkontrolle unterzogen, bei der er keinen Führerschein vorweisen konnte. Seine Behauptung, seit dem Jahre 1982 die erforderliche Lenkerberechtigung zu besitzen wurde überprüft, wobei festgestellt wurde, daß im Verkehrsamt W über ihn zahlr... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein abends am letzten Tag der Rechtsmittelfrist telefonisch aufgegebenes Telegramm (als Berufung) gilt noch als rechtzeitig eingebracht, auch wenn das Telegramm erst am nächsten Tag dem Zustellpostamt intern weitergegeben wird. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita dieses Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 12. Juni 1991 um 09,43 Uhr als Lenker des Fahrzeuges PKW Kz W xx im Ortsgebiet von K auf der Bx nächst Km 26,8 schneller als die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigke... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist zu einer bloßen "Berufungsanmeldung" nachgereicht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Das Risiko des Nachweises über die noch rechtzeitige Übermittlung eines Telefaxes liegt beim Übermittler (Berufungswerber). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn H eine Geldstrafe in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 80,-- ausgesprochen, weil Herr H am 3.7.1991 um 17,45 Uhr in T auf der B xx nächst Streckenkilometer 22 in Fahrtrichtung O ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, links überhol... mehr lesen...
Rechtssatz: Die zweiwöchige Berufungsfrist ist kraft Gesetzes vorgegeben und nicht verlängerbar. Es kann daher auch eine allfällige unrichtige Belehrung durch eine Behörde keine Fristverlängerung begründen (es wurde eine Erklärung bei der Behörde unterschrieben, wonach spätestens nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Aktenkopienübernahme eine genau begründete Berufung eingebracht werden müsse). mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch die Möglichkeit zur Akteneinsicht etwa zwei Monate gedauert hat, so kann diese Verzögerung keine Verlängerung der Berufungsfrist bewirken. Wenn jemand von einer direkten Einsichtnahme bei der Behörde nicht Gebrauch macht und eine Aktenübersendung an eine seinem Wohnsitz näher gelegene Behörde beantragt, geht der zusätzliche Zeitaufwand zu seinen Lasten. mehr lesen...
Rechtssatz: War eine Partei nicht regelmäßig zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle anwesend, dann ist bei Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Verfahrenshandlung nicht nur vom Tag der Rückkehr an die Abgabestelle auszugehen, sondern auch zu prüfen, ob die hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben werden konnte. Die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle allein genügt nicht. Wird die Zustellung des Zustellstückes am 29.10. erfolglos versucht und in der Folge das zuzustellende S... mehr lesen...
Der Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6. August 1991, Zl -91, wegen einer Übertretung nach §52 Zi 10a iVm §99 Abs3 StVO bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft xx an die Wohnanschrift (Abgabestelle) des Beschuldigten in xx B, xxstraße 4, adressiert. Der Zusteller konnte die Sendung (RSb) beim ersten Zustellversuch am 9. August 1991 nicht zustellen. Der Zusteller hatte aber Grund zur Annahme, daß sich... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne Angabe von Gründen und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (VwGH vom 22.9.1988, 88/08/0182). mehr lesen...
Rechtssatz: Da es sich bei der Berufungsfrist nach § 63 Abs 5 AVG um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 Abs 4 leg cit, welche Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, handelt, ist eine Erstreckung der Berufungsfrist durch die Berufungsbehörde nicht möglich. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 8.10.1991, GZ St hat die Bundespolizeidirektion xx Herrn H G wegen Übertretung der StVO 1960 bestraft. Diesen Bescheid hat der Beschuldigte am Dienstag, den 15.10.1991 laut Zustellnachweis (RSa) persönlich übernommen. Am Mittwoch den 30.10.1991 hat der Berufungswerber die dagegen gerichtete Berufung eingeschrieben zur Post gegeben (Reko-Zettel xx, Postamt W). Nach Ansicht der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion xx, war die Einbringung des Rechtsmitt... mehr lesen...
Rechtssatz: Bedient sich der Berufungswerber für die Abgabe des Berufungsschreibens eines Boten, ist eine eventuelle Fristversäumnis durch den Boten dem Berufungswerber zuzurechnen. mehr lesen...
Rechtssatz: Zurückweisung der Berufung als unzulässig wegen verspäteter Einbringung. Eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der Gebietskrankenkasse reicht nicht für die Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit des Beschuldigten aus. Der erstbehördliche Bescheid wurde durch Hinterlegung am 28.10.1991 zugestellt. Die Berufung wurde erst am 16.11.1991 zur Post gegeben. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung wurde vom Beschuldigten eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit von 25.... mehr lesen...
Rechtssatz: Begründen objektive Ermittlungsergebnisse (hier detaillierter, aktenkundiger Zustellvorgang) die Verjährung eines Rechtsmittels und wird dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit geboten, für den Fall einer allfälligen, nicht nur vorübergehenden Abwesenheit (Tag der Hinterlegung bzw des Beginnes der Abholfrist) entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen und macht der Rechtsmittelwerber davon keinen Gebrauch; tritt er also demnach dem Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels nic... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. März 1991, Zl xx, wurde Herr xx gemäß §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xx in xx, xx, es zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des §3 Ausländerbeschäftigungsgesetz die Ausl... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Vertreter des Beschuldigten die rechtzeitige Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages unterlassen, so ist dieses Versäumnis dem Vollmachtgeber voll zuzurechnen. Eine allfällige Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum des Parteienvertreters über die Folgen einer verspäteten Berufung oder über die Möglichkeit einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, kann weder den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist hinausschieben, noch stellt dies einen Wiedereinsetzungsgrund dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der bevollmächtigte Vertreter der Partei davon Kenntnis erlangt, daß die von ihm eingebrachte Berufung verspätet ist, dann ist diese Kenntnis so zu werten, wie wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhalten hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht etwa auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tätigkeit eines Filialinspektors, der die ganze Woche in den Bundesländern unterwegs ist, stellt keine vorübergehende Abwesenheit dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Aufenthaltes im Krankenhaus. Die regelmäßig durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung an den Werktagen erfüllt nicht das Tatbestandsmerkma... mehr lesen...