TE UVS Burgenland 2005/12/19 002/12/05188

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat  durch sein Mitglied Dr Giefing über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30 5 2005, Zl 300-814-2005, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung - StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30 5 2005 wurde der Berufungswerber gemäß § 82 Abs 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit d StVO schuldig erkannt, er habe an einem näher bezeichneten Ort und zu einem näher genannten Zeitpunkt "ein Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafeln auf einer Straße aufgestellt, obwohl keine behördliche Bewilligung vorlag". Das angefochtene Straferkenntnis enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung Berufung erhoben werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung entspricht den Bestimmungen der §§ 58 Abs 1, 61 Abs 1, 63 Abs 5 AVG und § 51 Abs 1 VStG.

 

Gemäß § 63 Abs 5 AVG beginnt die Berufungsfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Nach § 32 Abs 2 AVG enden die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach Abs 3 des § 33 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Da das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber am Donnerstag, dem 2 6 2005, zugestellt wurde, begann der Fristenlauf für die Berufung im Sinne der oben zitierten Bestimmungen mit demselben Tag und endete am Donnerstag, dem 16 6 2005.

 

Der Berufungswerber legte dem UVS am 19 10 2005 einen Ausdruck eines E-Mails vor, woraus hervorgeht, dass am Mittwoch, dem 15  Juni 2005, um 13 51 Uhr von der Absenderadresse ***.at, das eine Berufung gegen das Straferkenntnis enthielt, an bh.oberwart@bgld.gv.at adressiert wurde.

 

Laut Verantwortung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart ist jedoch das E-Mail zu keiner Zeit in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt. Der Berufungswerber wurde im Verfahren vor dem UVS aufgefordert, binnen Wochenfrist eine elektronische Empfangsbestätigung (Bestätigung, dass das E-Mail von der Behörde geöffnet wurde) oder zumindest eine elektronische Zustellbestätigung (Bestätigung, dass das E-Mail am Server der Behörde angekommen ist), vorzulegen. Laut Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschuldigten war die Berufung via E-Mail mit keiner derartigen Bestätigung versehen gewesen. In der Folge teilte das Amt der Burgenländischen Landesregierung (Stabsstelle LAD-EDV) auf Aufforderung des UVS mit, dass ein Eingang des in Rede stehenden E-Mails in den elektronischen Verfügungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Oberwart mangels vorliegender Protokolle "nicht bestätigt" werden könne. Nach § 13 Abs 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, sofern in Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist.

 

Ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt (ebenso VwGH 3 9 2003, 2002/03/0139 zu Anbringen via E-Mail). Die vom Berufungswerber vorgelegte Sendebestätigung vom 15 6 2005 lässt nur erkennen, dass ein E-Mail von der genannten Adresse versendet wurde, die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt ist. Dass aber bei der Absendung des in Rede stehenden E-Mail die auf die Erlangung einer Empfangs- oder Zustellbestätigung gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet worden sei, wird durch den Berufungswerber selbst in Abrede gestellt. Dem Fehlen eines zwingenden Nachweises für das tatsächliche Einlangen der mittels E-Mail abgesendeten Berufung bei der Erstbehörde steht aber die Verantwortung der Erstbehörde gegenüber, wonach die Berufung per E-Mail nicht eingegangen sei. Dies kann nicht so verstanden werden, dass diese Verantwortung ohne entsprechende Nachforschungen bei der Erstbehörde, ob nicht dort doch am 15 6 2005 die Berufung mittels E-Mail eingelangt sei, erfolgt wäre, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Erstbehörde ihren Verwaltungsgeschäften nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Der UVS gelangt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass die in Rede stehende Berufung bei der belangten Behörde nicht eingelangt ist. Da die Gefahr für den Verlust seiner Berufung auf dem Weg zur Behörde nach der Absendung der Berufungswerber trägt, und die Einbringung einer Berufung jedoch deren Entgegennahme durch die Behörde erfordert, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anbringen; E-mail; Empfangsbestätigung; Zustellbestätigung; Sendebestätigung; Einlangen bei der Behörde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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