RS UVS Oberösterreich 2000/05/26 VwSen-240360/6/Gf/Km

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Gleichlautende Entscheidungen zu VwSen-240361/6/Gf/Km, VwSen-240362/6/Gf/Km, VwSen-240363/6/Gf/Km, VwSen- 240364/6/Gf/Km und VwSen-240365/6/Gf/Km ebenfalls vom 26. Mai 2000 Rechtssatz

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 erster Satz AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Nach § 24 VStG iVm § 13 Abs.5 letzter Satz AVG gelten ua. mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingebracht.

Im gegenständlichen Fall wurden die angefochtenen Straferkenntnisse den Rechtsmittelwerbern jeweils am 31. März 2000 zugestellt; die zweiwöchige Berufungsfrist endete daher nach § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG an sich mit dem Ablauf des 14. April 2000, also z.B. um 24.00 Uhr dieses Tages, wenn die Berufung in einem bis zu diesem Zeitpunkt geöffneten Postamt aufgegeben oder sich am Gebäude der belangten Behörde ein Einlaufbriefkasten befindet und dieser Weg der Berufungseinbringung gewählt wird, bzw. entsprechend früher, wenn die Berufung auf postalischem Weg eingebracht wird und die letzte Leerung des Briefkastens schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Wird die Berufung hingegen mittels Telefax eingebracht, so legt § 13 Abs.5 letzter Satz AVG im Wege einer Spezialbestimmung zu § 32 Abs.2 AVG fest, dass das Rechtsmittel in dieser Form - nur - bis zum Ende der Amtsstunden des letzten Tages der Berufungsfrist übermittelt werden kann.

Der 14. April 2000 war ein Freitag; an diesem Tag endeten die Amtsstunden der belangten Behörde um 12.30 Uhr. Die die Berufung der Rechtsmittelwerber enthaltenden Telefaxe wurden jedoch erst - wie sich jeweils aus deren Sendezeile zweifelsfrei ergibt - um 20.44 Uhr bzw. um 20.49 Uhr übermittelt. Nach der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung des § 13 Abs.5 letzter Satz AVG gelten die Berufungen daher erst als mit dem 17. April 2000 eingebracht, wie dies auch aus dem jeweiligen Eingangsstempel der belangten Behörde folgt. Sie erweisen sich sohin offenkundig als verspätet.

Dieser Umstand wurde auch den Rechtsmittelwerbern in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt; eine fristgerechte Äußerung wurde hiezu jedoch nicht abgegeben.

Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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