RS UVS Wien 1998/06/10 03/P/01/841/98

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Rechtssatz

Aus dem Spruch des Zurückweisungsbescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der erstinstanzlichen Behörde, den Einspruch gegen die Strafverfügung nicht Frau Ing R, sondern der S-GmbH zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber, daß der Spruch des Zurückweisungsbescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß der Einspruch nicht Frau Ing R zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des (auf die genannte Weise auszulegenden) Spruches konnte Frau Ing R in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden und daher auch beschwert sein (vgl dazu VwGH 15.9.1995, Zl 95/17/0068 und die dort angeführten Literatur- und Judikaturhinweise).

Die Zustellung des Bescheides an die GesmbH ist für den Beschuldigten insofern von Bedeutung, als dadurch der Bescheid an sich rechtlich existent und als solcher auch anfechtbar geworden ist.

Eine Zustellung des Bescheides (auch) an den Beschuldigten ist damit aber nicht erfolgt, die Berufungslegitimation des Beschuldigten fließt unmittelbar aus dessen Parteistellung. Der Beschuldigte ist daher als übergangene Partei anzusehen. Einer übergangenen Partei steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahlmöglichkeit zu, entweder die Zustellung des Bescheides zu begehren, oder sogleich dagegen Berufung zu erheben (VwGH 2.12.1983, Zl 82/02/0286, VwGH 26.5.1986, Zl 86/08/0016, VwGH 30.9.1986, Zl 85/05/0005 ua), wobei aber für die übergangene Partei (welcher der Bescheid noch nicht zugestellt worden ist) mangels entgegenstehender ausdrücklicher Bestimmung eine Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt (vgl VwGH 29.1.1985, Zl 84/07/0121 ua).

Die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, die Berufung der Frau Ing R sei als verspätet zu beurteilen, gründet sich offenbar darauf, daß sie davon ausgegangen ist, daß mit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides an die S-GmbH (auch) die Rechtsmittelfrist für Frau Ing R zu laufen begonnen hat. Dies ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, jedoch nicht der Fall. Die Berufung der Frau Ing R gegen den ihr gegenüber nicht zugestellten Zurückweisungsbescheid war daher als rechtzeitig anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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