RS UVS Kärnten 1997/12/02 KUVS-K2-1610-1621/1/97

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Rechtssatz

Die Berufung des Inhaltes ..."Ich, Josef A, geboren am 14.2.1946, erhebe gegen die Anschuldigungen in Ihrem Straferkenntnis Einspruch und beantrage gleichzeitig eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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