Die Erhebung einer Berufung nach § 63 ff AVG setzt zwingend die Erlassung eines Bescheides voraus. Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, daß dem Beschuldigten ein Straferkenntnis nicht zugestellt wurde, wurde die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt und ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Dabei setzt eine allfällige Akteneinsicht des Rechtsvertreters die Berufungsfrist ebenfalls nicht in Gang, da Kenntnisnahme nicht der Erlassung eines Bescheides gleichgesetzt werden kann.