RS UVS Steiermark 2000/11/08 30.12-95/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Rechtssatz

Wird eine Berufung als elektronische Nachricht (als E-Mail) an die Behörde übermittelt, kann der Absender ohne Empfangsbestätigung nicht sicher davon ausgehen, dass die Berufung in jedem Fall bei der Behörde eingelangt ist. Existiert die Empfangsadresse nicht, bekommt der Absender auch eine "Negativmeldung" nur unter Umständen. Daher muss sich der (nur eine Sendebestätigung erhaltende) Absender in jedem Fall davon überzeugen, ob die Berufung tatsächlich bei der Einbringungsstelle eingelangt ist. In diesem Sinne ist es bei der Versäumung der Berufungsfrist wegen Nichteinlangens der elektronischen Berufung bei der Behörde bedeutungslos, wenn die E-Mail-Adresse der Behörde durch einen technischen Fehler falsch angegeben war, indem zwischen den Buchstaben "bh" und "fb" überflüssigerweise ein Bindestrich gemacht wurde. Dadurch entstand auch kein Rechtsirrtum, weil die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erkennen ließ, dass der Absender die mit dieser Übermittlungsart verbundenen Risken trägt.

Schlagworte
Einbringung E-Mail Übertragung Absender Berufung E-Mail-Adresse Fehlangabe Verspätung Risiko
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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