Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Der Antrag, den Bescheid zu beheben, dh ersatzlos zu beseitigen oder - in bestimmter Weise - abzuändern, muß in der Berufung deutlich zutage treten. Das Fehlen dieses inhaltlichen Bestandteiles einer Berufung stellt keinen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der - abgesehen vom Fal... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, zumal es sich bei § 63 Abs 3 AVG um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. August 1994 wegen einer Verwaltungsübertretung gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verurteilt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der L Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft mit Sitz in Wien am 25. April 1994 eine namentlich genannte ausländische (serbische) ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;AVG §63 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/07/12 93/04/0138 1 Stammrechtssatz Eine mangels begründeten Berufungsantrages an sich unzulässige Berufung kann durch einen innerhalb der Berufungsfrist nachgeholten begründeten Antrag zulässig werden (Hinweis E 27.6.1986, 85/18/0138, E 19.11.1985, 83/05/0134, VwSlg 11943 A/1985). ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 13. August 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines "Kosovo-Albaners", ihn als Flüchtling anzuerkennen, abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Juli 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, daß das als Berufung bezeichnete, innerhalb der Berufungsfrist eingebrachte Schreiben des Besc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;AVG §63 Abs5;AVG §66 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/25 94/20/0091 1 Stammrechtssatz Ergibt sich aus der zwar knappen Formulierung des Rechtsmittels klar, gegen welchen Bescheid sich der Berufungswerber wendet und aus welchen Gründen er dessen Unrichtigkeit behauptet, hat die belangte Behörde vom Vorliegen eines begründeten Berufungsantrage... mehr lesen...
Aus der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von 1.100 S bestraft. Die mit 6. November 1994 datierte Berufung brachte der Beschwerdeführer unmittelbar bei der belangten Behörde als Rechtsmittelinstanz ein. In der Berufung wird der Bescheid,... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/15 94/03/0039 1 Stammrechtssatz Wird eine Berufung direkt bei der Berufungsbehörde eingebracht, so ist die Benennung der Erstbehörde zwingend erforderlich, weil es sonst an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides iSd § 63 Abs 3 AVG fehlt, was kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Es ist nicht einsichtig, daß bereits aufgrund der Anführung der Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides in der Berufung die Behörde erster Instanz - in eindeutiger Weise - erkennbar sein soll. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994030338.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Aufgrund der Beschwerden und den diesen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheiden jeweils vom 15. Dezember 1993 wurde den Beschwerdeführern gegenüber vom Bürgermeister der Mitbeteiligten ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 112 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 betreffend ein Badehaus auf dem Grundstück Nr. 362/4, Baulos 67, KG V, erteilt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern jeweils am 20. Dezember 1993 zugestel... mehr lesen...
Mit (am 7. Jänner 1994 erlassenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 1994 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22. November 1993 "wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes am 21. Jänner 1994 Berufung. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers "gegen den Besch... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Alleine aus dem Umstand, daß - offenbar aufgrund eines Redaktionsversehens - im ersten Satz der Berufungsschrift bei Wiedergabe des Spruches des bekämpften Bescheides statt des Wortes "zurückgewiesen" unrichtig der Ausdruck "abgewiesen" verwendet wurde, darf die belangte Behörde jedenfalls nicht die den Rechtsschutz verweigernde Rechtsfolge ableiten... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Der Berufungsantrag: "Ich beantrage daher, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens und Entscheidung aufzutragen" läßt erkennen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994200776.X01 Im ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0011
Rechtssatz: Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd (Hinweis E 20.3.1984, 83/04/0312, u... mehr lesen...
Aus den Beschwerden, den mit ihnen vorgelegten angefochtenen Bescheiden und den der Beschwerde angeschlossenen weiteren Unterlagen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 27. April 1994, bei der belangten Behörde eingegangen am 2. Mai 1994, erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Beschwerdevertreter, Vorstellung "gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde S vom 20. April 1994, zugestellt am 25. April 1994." Die Vorst... mehr lesen...
Index: L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;GdO Slbg 1976 §63 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/06/0227 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/06/0223 3
(hier ist § 63 Abs 4 Slbg GdO 1976 betroffen) Stammrechtssatz Nach § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den... mehr lesen...
Index: L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;GdO Slbg 1976 §63 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/06/0227
Rechtssatz: Auch dann, wenn man das Erfordernis einer Rechtsmittelerklärung nicht streng formal auslegt, muß für die Behörden aufgrund der Anfechtungserklärung ersich... mehr lesen...
Index: L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;AVG §66 Abs4;B-VG Art130 Abs2;GdO Slbg 1976 §63 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/06/0227
Rechtssatz: Da das Erfordernis zu der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die B... mehr lesen...
Soweit aus den von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof nicht vollständig vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, haben der Beschwerdeführer und Frau A.H. mit einer an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Wasserrechtsbehörde gerichteten, als Berufung bezeichneten Eingabe vom 4. Juli 1992 folgenden Antrag betreffend eine Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei am A.-Fluß gestellt: "Als Übergangene und in unseren Rechten Verletzte beantragen wird die Aufheb... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Zur konkreten Bezeichnung eines Bescheides ist es erforderlich, die bescheiderlassende Behörde bestimmt anzugehen (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993070169.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0055 1 Stammrechtssatz Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80). ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 26. Mai 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der §§ 24 Abs. 1 lit. a und 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 Geldstrafen verhängt. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, daß er das Recht habe, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder mündlich eine Berufung einzubringen. Die Berufung habe den Bescheid, gegen den sie sich... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;AVG §63 Abs5;AVG §66 Abs4;
Rechtssatz: Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages in einer schriftlich eingebrachten Berufung stellt kein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen dar. Der Umstand, daß die Erstbehörde an den Berufungswerber ohne gesetzlichen Anlaß einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihm hiefür eine Nachfrist setz... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/29 91/02/0120 2 Stammrechtssatz Erschöpft sich die Berufung in der Negation des Schuldspruches, läßt sich daraus nicht erkennen, womit der Besch seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt; es liegt daher kein begründeter Berufungsantrag vor (Hinweis E 20.2.1991, 91/02/0016). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/02/0318 2 Stammrechtssatz Eine Berufung, die zu ihrer
Begründung: lediglich auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren verweist, kommt dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im allgemeinen nicht nach (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0141). Die Besonderheit des vorliegenden Fall... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zwei Übertretungen der StVO 1960 und eine Übertretung des KFG 1967 begangen zu haben. Am 17. Juni 1993 langte bei der Erstbehörde ein mit 14. Juni 1993 datiertes, am 16. Juni 1993 zur Post gegebenes Schreiben ein, in dem der Beschwerdeführer eine Berufung gegen ein Straferkenntnis ohne Angabe des Datums und der Geschäftszahl, aber unter Anführung einer DVR-Nummer und ei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;AVG §66 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Die mangelhafte Bezeichnung des mit Berufung bekämpften Bescheides stellt jedenfalls dann keinen bloß verbesserbaren Formmangel, sondern einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar, wenn der Behörde die Feststellung unmöglich ist, um welchen Bescheid es sich bei den mit Berufung bekämpf... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Wiener Gemeindebezirk wurde der Beschwerdeführer als Obmann und somit als verantwortliches Organ des Vereins T-Ferienclub dafür bestraft, daß dieser Verein am 27. Juni 1991 in seinem Espresso in Wien zwei Ausländerinnen, nämlich die tschechischen Staatsbürgerinnen 1) Frau A und 2) Frau B als Kellnerinnen beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23. Dezember 1993, Zl. 15.1-1993/13281, wurde der Beschwerdeführer wegen der unberechtigten Beschäftigung dreier ausländischer Arbeitskräfte zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 90.000,-- und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 9.000,-- verurteilt. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthielt u.a. den Hinweis, daß die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen habe. In... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0055 1 Stammrechtssatz Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80). ... mehr lesen...