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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Es ist nicht einsichtig, daß bereits aufgrund der Anführung der Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides in der Berufung die Behörde erster Instanz - in eindeutiger Weise - erkennbar sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030338.X02Im RIS seit
20.11.2000