RS Vwgh 1995/2/22 94/03/0338

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Es ist nicht einsichtig, daß bereits aufgrund der Anführung der Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides in der Berufung die Behörde erster Instanz - in eindeutiger Weise - erkennbar sein soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030338.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten