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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0055 1Stammrechtssatz
Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070169.X02Im RIS seit
20.11.2000