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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Oktober 1992, Zl. UVS 30.2-92/92-5, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 26. Mai 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der §§ 24 Abs. 1 lit. a und 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 Geldstrafen verhängt. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, daß er das Recht habe, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder mündlich eine Berufung einzubringen. Die Berufung habe den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 1992 zugestellt. Dagegen erhob er am 10. Juni 1992 Berufung, indem er auf die Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses handschriftlich hinzufügte: "Ich erhebe Einspruch am 10.6.92" und sie persönlich bei der Erstbehörde überreichte. In einem Schreiben der Erstbehörde vom 15. Juni 1992 zu seiner "persönlichen Eingabe" vom 10. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer ersucht, innerhalb von 14 Tagen, somit bis 30. Juni 1992, der Erstbehörde eine "Begründung" zukommen zu lassen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 1992, bei der Behörde eingelangt am 23. Juni 1992, nach.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil sie weder einen Berufungsantrag noch eine Berufungsbegründung aufweise und die (Verbesserungs-)Eingabe vom 22. Juni 1992 als nach Ablauf der Berufungsfrist (19. Juni 1992) eingebracht verspätet sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen den Standpunkt, daß er sich am 10. Juni 1992 persönlich zur Strafbehörde begeben und dort das Rechtsmittel erhoben habe, welches er mit den Worten "Ich erhebe Einspruch am 10.6.1992" ausgeführt habe. Eine Rechtsbelehrung durch den anwesenden Konzeptsbeamten der Erstbehörde sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines Rechtsmittels aufgefordert worden sei und dem Aufforderungsersuchen fristgerecht nachgekommen sei, sei ein förmlicher begründeter Berufungsantrag nicht notwendig, weil er persönlich "und somit mündlich" bei der Strafbehörde erster Instanz vorgesprochen habe. Aber selbst wenn es sich um eine schriftliche Berufung gehandelt haben sollte, wäre der Konzeptsbeamte verpflichtet gewesen, auf allfällige Formmängel hinzuweisen. Aus dem "Gesamtverhalten" des Beschwerdeführers ergebe sich, daß er sich unschuldig fühle und somit die Einstellung des Strafverfahrens wünsche.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die (schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich eingebrachte) Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im Verwaltungsstrafverfahren kann gemäß § 51 Abs. 3 VStG die Berufung auch MÜNDLICH eingebracht werden, wobei es nur in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages bedarf. § 61 Abs. 1 AVG normiert, daß die Rechtsmittelbelehrung anzugeben hat, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen (§ 61 Abs. 1 letzter Satz AVG). § 61 Abs. 5 leg. cit. bestimmt im Zusammenhang mit dem letztangeführten Satz, daß dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3 leg. cit.) gilt.
Im Beschwerdefall wies die Rechtsmittelbelehrung des erstbehördlichen Straferkenntnisses darauf hin, daß schriftliche, telegrafische oder fernschriftliche Berufungen einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten haben. Eine solche Rechtsmittelbelehrung entspricht den oben angeführten Bestimmungen. Einer weiteren Belehrung durch den "Konzeptsbeamten" der Erstbehörde bedurfte es daher nicht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellte die von ihm auf einer Ausfertigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses schriftlich ausgeführte Berufung vom 10. Juni 1992, auch wenn sie von ihm bei der Erstbehörde persönlich eingebracht wurde, keine mündliche Berufung im Sinne des § 51 Abs. 3 VStG dar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wohl bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" kein strenger Maßstab anzulegen, es muß aber jedenfalls aus der Eingabe ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 93/03/0125). Die bloße Negation des Schuldspruches reicht hiezu ebensowenig aus, wie der bloße Hinweis auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte aus seinem Verhalten schließen müssen, daß er sich unschuldig fühle und somit die Einstellung des Strafverfahrens wünsche, ist daher verfehlt.
Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages in der am 10. Juni 1992 vom Beschwerdeführer schriftlich eingebrachten Berufung stellt kein nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen dar. Auch ein dennoch erteilter Auftrag zur Verbesserung dieses Mangels kann nicht bewirken, daß das Anbringen im Falle der Behebung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist als ursprünglich richtig angebracht gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 86/08/0157). Der Umstand, daß die Erstbehörde an den Beschwerdeführer ohne gesetzlichen Anlaß einen Verbesserungsauftrag erteilte und ihm hiefür eine Nachfrist setzte, die die Berufungsfrist überstieg, vermag ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Sacherledigung seines Rechtsmittels nicht zu begründen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030014.X00Im RIS seit
20.11.2000