RS Vwgh 1995/2/21 95/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0011

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd (Hinweis E 20.3.1984, 83/04/0312, und 14.2.1989, 89/07/0012). Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen BEGRÜNDUNG des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Mit dem Hinweis des Berufungswerbers in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, wird dem dargelegten Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages nicht entsprochen. Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich auch nicht, warum ohne Akteneinsicht eine den Mindestanforderungen genügende Begründung des Berufungsantrages nicht möglich gewesen sein sollte. Abgesehen davon behaupteten die Bf auch nicht, daß ihnen die Akteneinsicht aus Gründen, die auf Seiten der Behörde gelegen wären, nicht möglich gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050010.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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