RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0226

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0227

Rechtssatz

Auch dann, wenn man das Erfordernis einer Rechtsmittelerklärung nicht streng formal auslegt, muß für die Behörden aufgrund der Anfechtungserklärung ersichtlich sein, gegen welchen Bescheid sich das Rechtsmittel richtet. Dies kann insbesondere nicht dazu führen, daß die Behörden verpflichtet wären, aufgrund knapper Angaben in einem Rechtsmittel Ermittlungen dahingehend durchzuführen, welcher Bescheid vom Rechtsmittelwerber gemeint sein könnte (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268). Soferne die eindeutige Bezeichnung nach der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, der Rechtssache, Geschäftszahl und Datum des Bescheides nicht gegeben ist, kann ein Fehlen einer der Angaben, die die eindeutige Bestimmtheit gewährleisten, nur dann nicht schaden, wenn aufgrund der im Rechtsmittel enthaltenen Angaben iVm den üblicherweise bei Behörden geführten Aufzeichnungen eine Bestimmung des angefochtenen Bescheides möglich ist. Die bloße Angabe eines Datums eines Bescheides bzw des Zustelldatums an eine der Parteien erfüllt dieses Kriterium jedenfalls dann nicht, wenn die bescheiderlassene Behörde aufgrund der Angaben des Rechtsmittelwerbers auch tatsächlich nicht in der Lage ist, zweifelsfrei zu erkennen, welcher Bescheid Gegenstand des Rechtsmittels ist. Weil es sich hier nicht um das Rechtsmittel des Bauwerbers selbst, sondern um eines des Nachbarn handelte, kann auch nicht gesagt werden, daß sich aus dem Namen des Rechtsmittelwerbers auch schon die Bezeichnung der Rechtssache ergibt (abgesehen davon, daß auch der Name des Konsenswerbers allein im Falle mehrerer Verfahren betreffend denselben Konsenswerber noch keine ausreichende Bezeichnung darstellen muß).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060226.X03

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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