RS Vwgh 1995/3/29 92/05/0227

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, zumal es sich bei § 63 Abs 3 AVG um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 491 ff und Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 595 ff).

Schlagworte

Formerfordernisse Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050227.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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